Erwägungen
[A.], geboren 1964, führte seit 1997 eine Einzelunternehmung für die Montage von Fenstern und war in dieser Eigenschaft - zuerst freiwillig und ab 1. Januar 2004 obligatorisch - bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 26. April 2000 rutschte er bei der Arbeit aus, wobei er sich eine Meniskusläsion am rechten Knie zuzog. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Ab Ende September 2000 war er wieder voll arbeitsfähig. Mit Verfügung vom 2. März 2020 sprach die Suva [A.] ab 1. April 2020 basierend auf einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 50 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 48'600.- eine Invalidenrente zu.
[A.] erhob Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 22. Oktober 2020. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hob den Einspracheentscheid auf und wies die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Suva zurück.
Die Suva erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts.
Erwägungen
Das Bundesgericht erwog, dass der erhebliche und langandauernde Unterschied zwischen dem im Unfallzeitpunkt vereinbarten versicherten Verdienst und dem ausgewiesenen AHV-beitragspflichtigen Einkommen, der Übertritt von der freiwilligen in die obligatorische Unfallversicherung nach wiedererlangter voller Arbeitsfähigkeit und die Entstehung des Rentenanspruchs mehr als fünf Jahre nach dem versicherten Ereignis im Ausnahmefall eine Anpassung des vereinbarten Vorunfallverdienstes in analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV begründen können.
Das…