Art. 138 UVV
Grundlage für die Bemessung der Prämien und Geldleistungen
Die Prämien und Geldleistungen werden im Rahmen von Artikel 22 Abs. 1 nach dem versicherten Verdienst bemessen, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird und jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden kann. Dieser Verdienst darf bei Selbstständigerwerbenden nicht weniger als 45 Prozent und bei Familiengliedern nicht weniger als 30 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes betragen.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anpassung des versicherten Verdienstes bei verzögertem Rentenbeginn in der freiwilligen Versicherung7 Zitierungen
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2Nichtberufsunfälle2 Zitierungen
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3Sie sind damit bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes für die Bemessung der Invalidenrente der Unfallversicherung ausser acht zu lassen (Erw. 5).0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Unfallversicherung8 Zitierungen
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Unfallversicherung (Invaliditätsbemessung, versicherter Verdienst)5 Zitierungen
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4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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