Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) als Beschwerdeführerin in Verfahren 8C_457/2023 wendet sich gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. April 2023, mit dem der versicherte Jahresverdienst für die Rentenbemessung auf Fr. 59'751.- festgesetzt wurde. Der Versicherte [A.] als Beschwerdeführer in Verfahren 8C_469/2023 beantragt die Aufhebung dieses Urteils und die Festsetzung einer Invalidenrente von mindestens Fr. 2'733.- monatlich ab 1. April 2020. Beide Beschwerden richten sich gegen denselben vorinstanzlichen Entscheid und wurden vom Bundesgericht zur gemeinsamen Behandlung verbunden.
Sachverhalt:
[A.] , geboren 1964, führte seit 1997 eine Einzelunternehmung für Fenster-Montage, die ab Ende 2003 als [B. GmbH] firmierte. Er war freiwillig bei der Suva gegen Unfallfolgen versichert und ab 1. Januar 2004 obligatorisch versichert. Am 26. April 2000 erlitt er einen Arbeitsunfall mit Meniskusläsion am rechten Knie. Die Suva erbrachte Heilbehandlung und Taggelder und erkannte später eine Integritätsentschädigung von 25 % für eine dauerhafte Gonarthrose zu. Mit Verfügung vom 2. März 2020 sprach die Suva eine Invalidenrente ab 1. April 2020 zu, basierend auf einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 50 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 48'600.-. Nach Einsprache bestätigte die Suva diese Verfügung am 22. Oktober 2020.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hob den Einspracheentscheid am 1. Juli 2021 auf und verwies die Sache zur weiteren Abklärung zurück. Das Bundesgericht bestätigte dies in einem früheren Urteil (8C_701/2021 vom 4. Mai 2022, BGE 148 V 286). Die IV-Stelle Basel-Landschaft sprach [A.] ab 1. November 2019 eine halbe Invalidenrente zu. Die Suva passte mit Verfügung vom 12. Juli 2022 (bestätigt durch Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022) den versicherten Jahresverdienst auf Fr. 58'693.- an und gewährte eine monatliche Komplementärrente von Fr. 1'738.- ab 1. April 2020.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft änderte den Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 teilweise ab und setzte den versicherten Jahresverdienst auf Fr. 59'751.- fest. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl die Suva als auch der Versicherte Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Verfahrensverbindung und Prüfungsmassstab:
Das Bundesgericht vereinigte die beiden Beschwerden aufgrund desselben Sachverhalts und konnexer Rechtsfragen (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es prüfte die Beschwerden von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) und war nicht an die vorinstanzlichen Feststellungen gebunden. Die Beschwerdeführer mussten ihre Rügen substantiiert darlegen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).
Streitgegenstand und Rechtsgrundlagen:
Im Zentrum stand die Frage, ob der für die Rentenbemessung massgebende versicherte Jahresverdienst (Art. 15 Abs. 2 UVG) korrekt ermittelt wurde. Der Versicherte war freiwillig bei der Suva versichert und hatte 1997 eine Deckungsvariante mit einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 48'600.- gewählt, was dem damaligen Mindestverdienst für Selbstständigerwerbende entsprach. Die Suva passte diesen Betrag unter Anwendung der geänderten Rechtsprechung (BGE 148 V 286) an die Nominallohnentwicklung im Baugewerbe an, wobei sie geschlechtsspezifische Lohnindizes berücksichtigte. Das Kantonsgericht hingegen verzichtete auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung und ermittelte einen höheren versicherten Verdienst von Fr. 59'751.-.
Bewertung der Anpassung des versicherten Verdienstes:
Das Bundesgericht bestätigte, dass die freiwillige Versicherung des Beschwerdeführers auch für die Folgen des Rückfalls leistungspflichtig bleibt (BGE 148 V 286 E. 6). Die Anpassung des vereinbarten Vorunfallverdienstes an die Nominallohnentwicklung war unter den besonderen Umständen des Falls gerechtfertigt. Die Vorinstanz hatte jedoch zu Unrecht auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet, obwohl die Rechtsprechung (BGE 148 V 286 E. 9.4) dies vorschreibt. Die Suva berechnete den versicherten Verdienst korrekt unter Berücksichtigung der…