Erwägungen
Die X. AG (Klägerin), deren einziger Verwaltungsrat Z. ist, befasst sich mit Handel, Vermittlung von Verträgen und Erbringung von Dienstleistungen in der Bekleidungsindustrie und in verwandten Industrien der Modebranche. Y. (Beklagter) war alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der A. GmbH und - mit Unterbrüchen - allein oder neben seiner damaligen Ehefrau W. einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Handels- und Verwaltungsgesellschaft V. GmbH.
Im Frühjahr 1996 bat der Beklagte die Klägerin, ein Guthaben von DM 421'500.-, das dem Beklagten gegenüber der A. GmbH im Zusammenhang mit einem Unternehmenskauf zustehe, der A. GmbH in Rechnung zu stellen, einzuziehen und nachher an ihn persönlich zu bezahlen. Die Klägerin stellte der A. GmbH am 23. April 1996 in eigenem Namen Rechnung über DM 421'500.- für "Gutachten, Umweltanalyse gemäss Beratungs- und Prüfungs-Auftrag". Am 6. Dezember 1996 erhielt die Klägerin nach ihrer Darstellung vom Beklagten einen Check der A. GmbH über DM 421'500.-, den sie bei der Bank U. einlöste. Am selben Tag hob sie von der Bank DM 400'000.- ab und zahlte diesen Betrag nach ihrer Behauptung dem Beklagten gegen eine handschriftliche Quittung aus.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) führte im April 2000 bei der Klägerin eine Buchprüfung durch. Sie vertrat den Standpunkt, dass es sich bei der Zahlung von DM 400'000.- um eine geschäftsmässig nicht begründete geldwerte Leistung an eine dem Aktionär der Klägerin nahestehende Drittperson gehandelt habe, die gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 1965 (VStG) Gegenstand der Verrechnungssteuer bilde. Die EStV forderte von der Klägerin deshalb am 9. Juni 2000 eine Verrechnungssteuer in Höhe von Fr. 118'370.- mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass der Steuerbetrag "nach Art. 14 VStG auf die Begünstigten der Leistung (Ehepaar W.Y.) zu überwälzen" sei.
Erwägungen
Die Vorinstanz hat erwogen, Anstände über den Regressanspruch des Verrechnungssteuerpflichtigen gegenüber dem Steuerträger im Sinne von Art. 14 VStG seien nicht vom Zivilrichter, sondern ausschliesslich von der EStV gemäss Art. 41 VStG - unter Vorbehalt der Ergreifung von…