Erwägungen
Als Mitglieder des Schweizerischen Maler- und Gipserverbandes (SMGV) unterstanden Hans Buess und verschiedene Arbeitnehmer seiner Firma, der Malerei Buess AG, der AHV-Zusatzversicherung der Gemeinschaftsstiftung für Alters- und Hinterlassenenvorsorge im Schweizerischen Gewerbe. Nachdem die Buess AG eine eigene Personalfürsorgestiftung errichtet hatte, stellte sie ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht, dem entsprochen wurde. Die Ausgleichskasse überwies der Buess AG daraufhin den Betrag von insgesamt Fr. 25'950.--. Dieser setzte sich zusammen aus dem vollen Rückerstattungswert zugunsten des als Verbandsmitglied ausscheidenden Hans Buess und der Summe der persönlich erbrachten Beiträge der Arbeitnehmer. Die Personalfürsorgestiftung der Buess AG erklärte sich mit der Abfindung der Arbeitnehmer nicht einverstanden und beantragte eine Nachzahlung von insgesamt Fr. 18'343.--. Dieses Gesuch wurde jedoch abgewiesen.
Die betroffenen Destinatäre der Personalfürsorgestiftung, die Personalfürsorgestiftung selbst und die Malerei Buess AG wandten sich daraufhin an das Bundesamt für Sozialversicherung und verlangten, die Gemeinschaftsstiftung sei anzuweisen, den Betrag von Fr. 18'343.-- nebst Zins an die Personalfürsorgestiftung zu überweisen. Das Bundesamt und später auch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) wiesen dieses Gesuch jedoch ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Destinatäre ihre Ansprüche gegenüber der Gemeinschaftsstiftung zwar grundsätzlich auch zivilrechtlich geltend machen können. Die Aufsichtsbehörde (EDI) darf die Stiftung jedoch nur dann zur Anerkennung und Bezahlung ohne richterlichen Entscheid anhalten, wenn der geltend gemachte Anspruch ohne weiteres ausgewiesen ist.
Im vorliegenden Fall erscheinen die Ansprüche der Destinatäre jedoch nicht als offensichtlich ausgewiesen. Insbesondere ist zu…