Art. 331a OR

Beginn und Ende des Vorsorgeschutzes

1 Der Vorsorgeschutz beginnt mit dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt, und endet an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer die Vorsorgeeinrichtung verlässt.
2 Der Arbeitnehmer geniesst jedoch einen Vorsorgeschutz gegen Tod und Invalidität, bis er in ein neues Vorsorgeverhältnis eingetreten ist, längstens aber während eines Monats.
3 Für den nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses gewährten Vorsorgeschutz kann die Vorsorgeeinrichtung vom Arbeitnehmer Risikobeiträge verlangen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rücktritt vom Vorsorgevertrag in der weitergehenden beruflichen Vorsorge
    · 28.10.2003 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 21.04.1999 · 3 Zitierungen
  3. 3
    Art. 23 und 26 BVG, Art. 331a OR: Invalidenrente und Übergangsrecht
    · 16.08.1995 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 19.12.1988 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 27 Abs. 2, 39 Abs. 2 BVG, Art. 331a Abs. 1 OR: Freizügigkeitsleistung. - Zur Entstehung des Anspruchs auf Freizügigkeitsleistung (Erw. 2). - Der Anspruch auf Freizügigkeitsleistung darf grundsätzlich auch bei absic…
    · 25.02.1988 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 10 Abs. 3 BVG, Art. 331a Abs. 2 OR, Art. 337d OR: Ende des Versicherungsverhältnisses in der beruflichen Vorsorge
    · 22.12.1995 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Berufliche Vorsorge
    · 19.12.2008 · 3 Zitierungen
  • Berufliche Vorsorge
    · 19.12.2008 · 2 Zitierungen
  • 02.03.2021 · 1 Zitierungen

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