Erwägungen
Der 1933 geborene Adolf H. war seit 1. März 1973 bei der Maschinenfabrik X AG als Einkaufschef tätig. Ab 1975 gehörte er der Versicherungskasse der Personalfürsorgestiftung (Stiftung) seiner Arbeitgeberin an. Auf Ende März 1985 kam es zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Veruntreuungen zum Nachteil der Arbeitgeberin im Schadensbetrag von mindestens Fr. 250'000.--. Auf diesen Zeitpunkt wurde ein Freizügigkeitsanspruch des Destinatärs gegenüber der Stiftung von Fr. 34'021.15 errechnet. Die Stiftung weigerte sich jedoch, die Überweisung des Freizügigkeitsanspruchs an die neue Pensionskasse von Adolf H. vorzunehmen, da die frühere Arbeitgeberin Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung erhebe. Die Arbeitgeberin trat ihre Schadenersatzforderungen gegen Adolf H. an die Stiftung ab und ersuchte um Verrechnung mit dem Freizügigkeitsanspruch. Adolf H. klagte daraufhin gegen die Stiftung auf Auszahlung der Freizügigkeitsleistung an seine neue Pensionskasse. Das Versicherungsgericht des Kantons Thurgau gab der Klage statt. Die Stiftung erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Klage abzuweisen.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Es führte aus, dass der Anspruch auf Freizügigkeitsleistung im Obligatoriumsbereich nach Art. 27 Abs. 2 BVG und im über- und vorobligatorischen Bereich nach Art. 331a Abs. 1 OR sowie Art. 6 des Stiftungsreglementes entstanden sei. Dabei sei unerheblich, ob die Arbeitgeberin die Beiträge zu Unrecht überwiesen habe, da die Lohnzahlungspflicht und damit die Beitragspflicht bestanden hätten. Das…