Art. 323b OR

1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben.
2 Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden.
3 Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 27 Abs. 2, 39 Abs. 2 BVG, Art. 331a Abs. 1 OR: Freizügigkeitsleistung. - Zur Entstehung des Anspruchs auf Freizügigkeitsleistung (Erw. 2). - Der Anspruch auf Freizügigkeitsleistung darf grundsätzlich auch bei absic…
    · 25.02.1988 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Personalfürsorgestiftung; Haftung des Stiftungsorgans; Schaden; Verrechenbarkeit mit Freizügigkeitsleistungen (Art. 43 OR, Art. 331c Abs. 1 u. 2 OR). 1. Schadensberechnung, wenn der Schaden von einer ungewissen Konkursd…
    · 19.02.1985 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Gesamtarbeitsvertrag (GAV); Nachwirkung nach Ablauf der Geltungsdauer
    · 02.10.2003 · 8 Zitierungen
  4. 4
    Lohnsicherung; Regelung der Mitarbeiterbeteiligung
    · 21.09.2005 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Hingegen ist der Nachweis, dass tatsächlich Lohn ausbezahlt worden ist, ein erhebliches Indiz für den Beweis der tatsächlich ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit (Präzisierung der Rechtsprechung). (Erw. 3)
    · 12.09.2005 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Personalfürsorgestiftungen
    · 07.07.1980 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Insolvenzentschädigung. Vereinbarung einer Lohnerhöhung, deren Auszahlung zu Gunsten der Geschäftsentwicklung der Arbeitgeberin (Start-up-Unternehmung) aufgeschoben wurde. Kein Spar- oder Investitionscharakter erkennbar. Als unter Art. 323b Abs. 3 OR fallende nichtige Vereinbarung hat die Lohnerhöhung bei der Berechnung der Insolvenzentschädigung unberücksichtigt zu bleiben. Abweisung.
    AL.2022.00155
    · 28.02.2023 · 2 Zitierungen
  • Insolvenzentschädigung. Vereinbarung einer Lohnerhöhung, deren Auszahlung zu Gunsten der Geschäftsentwicklung der Arbeitgeberin (Start-up-Unternehmung) aufgeschoben wurde. Kein Spar- oder Investitionscharakter erkennbar. Als unter Art. 323b Abs. 3 OR fallende nichtige Vereinbarung hat die Lohnerhöhung bei der Berechnung der Insolvenzentschädigung unberücksichtigt zu bleiben. Abweisung.
    AL.2022.00156
    · 28.02.2023 · 2 Zitierungen
  • Forderung aus Arbeitsvertrag
    · 01.10.2004 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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