Art. 323b OR
1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben.
2 Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden.
3 Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 27 Abs. 2, 39 Abs. 2 BVG, Art. 331a Abs. 1 OR: Freizügigkeitsleistung. - Zur Entstehung des Anspruchs auf Freizügigkeitsleistung (Erw. 2). - Der Anspruch auf Freizügigkeitsleistung darf grundsätzlich auch bei absic…13 Zitierungen
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2Personalfürsorgestiftung; Haftung des Stiftungsorgans; Schaden; Verrechenbarkeit mit Freizügigkeitsleistungen (Art. 43 OR, Art. 331c Abs. 1 u. 2 OR). 1. Schadensberechnung, wenn der Schaden von einer ungewissen Konkursd…12 Zitierungen
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3Gesamtarbeitsvertrag (GAV); Nachwirkung nach Ablauf der Geltungsdauer8 Zitierungen
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4Lohnsicherung; Regelung der Mitarbeiterbeteiligung7 Zitierungen
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5Hingegen ist der Nachweis, dass tatsächlich Lohn ausbezahlt worden ist, ein erhebliches Indiz für den Beweis der tatsächlich ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit (Präzisierung der Rechtsprechung). (Erw. 3)6 Zitierungen
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6Personalfürsorgestiftungen3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Insolvenzentschädigung. Vereinbarung einer Lohnerhöhung, deren Auszahlung zu Gunsten der Geschäftsentwicklung der Arbeitgeberin (Start-up-Unternehmung) aufgeschoben wurde. Kein Spar- oder Investitionscharakter erkennbar. Als unter Art. 323b Abs. 3 OR fallende nichtige Vereinbarung hat die Lohnerhöhung bei der Berechnung der Insolvenzentschädigung unberücksichtigt zu bleiben. Abweisung.2 ZitierungenAL.2022.00155· 28.02.2023 · 2 Zitierungen
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Insolvenzentschädigung. Vereinbarung einer Lohnerhöhung, deren Auszahlung zu Gunsten der Geschäftsentwicklung der Arbeitgeberin (Start-up-Unternehmung) aufgeschoben wurde. Kein Spar- oder Investitionscharakter erkennbar. Als unter Art. 323b Abs. 3 OR fallende nichtige Vereinbarung hat die Lohnerhöhung bei der Berechnung der Insolvenzentschädigung unberücksichtigt zu bleiben. Abweisung.2 ZitierungenAL.2022.00156· 28.02.2023 · 2 Zitierungen
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Forderung aus Arbeitsvertrag2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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