Erwägungen
X. war vom 1. Mai 1971 bis 8. Juli 1978 einzelunterschriftsberechtigter Präsident des Stiftungsrats der Personalfürsorgestiftung Y. AG. 1977 erhöhte sich das Kontokorrentguthaben der Personalfürsorgestiftung gegenüber der Stifterfirma Y. AG um Fr. 145'695.--. Am 2. Oktober 1979 wurde über die Y. AG der Konkurs eröffnet, in welchem die Personalfürsorgestiftung eine Forderung von Fr. 301'083.35 anmeldete. Da sie X. für die Transaktionen, die 1977 zur Erhöhung der Kontokorrentforderung geführt hatten, verantwortlich machte, verlangte sie von ihm Schadenersatz im Umfang dieses Verlusts.
Im Juni 1981 klagte die Personalfürsorgestiftung Y. AG gegen X. auf Bezahlung von Fr. 75'695.-- nebst Zins. Für die Berechnung des eingeklagten Betrags ging sie von den erwähnten Fr. 145'695.-- aus und zog davon den Freizügigkeitsanspruch ab, der dem Beklagten als ihrem Destinatär zugestanden wäre.
Erwägungen
1. Das Bundesgericht hält fest, dass der Beklagte grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Strittig ist jedoch die Schadensberechnung.
a) Das Bundesgericht erachtet es als angemessen, dass der Beklagte der Klägerin den ganzen Betrag, der der konkursiten Gesellschaft entzogen worden war, gegen Abtretung der Konkursdividende ersetzen muss. Damit wird die Klägerin wieder so gestellt, wie wenn ihr der Betrag nicht entzogen worden wäre, und der Beklagte trägt das Risiko der ungewissen Konkursdividende.
b) Das Bundesgericht hält fest, dass eine Verrechnung der Schadenersatzansprüche der…