Erwägungen

Der Streit war zwischen X., einem ehemaligen Devisenhändler, und der N. Bank (Schweiz) AG. X. hatte von seinem Arbeitgeber einen Mitarbeiterbeteiligungsplan erhalten, der die Zuteilung von Unternehmensaktien unter bestimmten Bedingungen, insbesondere dem Verbleib im Arbeitsverhältnis, vorsah. Nach seinem Rücktritt forderte X. die Auszahlung der ihm zugeteilten Aktien, deren Sperrfrist noch nicht abgelaufen war. Der Arbeitgeber verweigerte diese Auszahlung und berief sich auf die Bedingungen des Mitarbeiterbeteiligungsplans.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Bedingungen des Mitarbeiterbeteiligungsplans gültig und für X. bindend waren. Die im Rahmen dieses Plans gewährten Beträge stellten keine Lohnbestandteile im Sinne von Art. 322 Abs. 1 OR dar, sondern eine zusätzliche und nebensächliche Gratifikation im Verhältnis zur Gesamtvergütung. Daher fand Art. 323b Abs. 3 OR, der Vereinbarungen über die Verwendung des Lohns zugunsten des Arbeitgebers verbietet, keine Anwendung.

Das Gericht befand auch, dass die Bedingungen des Mitarbeiterbeteiligungsplans, insbesondere eine Sperrfrist und den Verbleib im…