Art. 325 OR
Abtretung und Verpfändung von Lohnforderungen
1 Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten kann der Arbeitnehmer künftige Lohnforderungen so weit abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf Ansuchen eines Beteiligten setzt das Betreibungsamt am Wohnsitz des Arbeitnehmers den nach Artikel 93 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889 unpfändbaren Betrag fest.
2 Die Abtretung und die Verpfändung künftiger Lohnforderungen zur Sicherung anderer Verbindlichkeiten sind nichtig.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zessionsverbot zulasten des Arbeitnehmers. 1. Art. 164 OR3 Zitierungen
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2Abtretung von Lohnforderungen (Art. 325 OR); Notbedarf (Art. 93 SchKG). 1. Die Frage der Rechtsgültigkeit einer Lohnzession ist eine solche des materiellen Rechts3 Zitierungen
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3Verbot der Abtretung oder Verpfändung von Lohnansprüchen (Art. 325 OR; Art. 1-4 SchlTZGB)2 Zitierungen
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4Lohnabtretung2 Zitierungen
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5Vor der Konkurseröffnung abgetretene künftige Lohnforderungen im Konkurs des Zedenten (Art. 197 Abs. 2 und Art. 265 Abs. 2 SchKG)1 Zitierungen
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6Festsetzung des unpfändbaren Lohnbetrages (Art. 325 Abs. 1 OR)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Sozialhilfe1 Zitierungen
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0 Zitierungen09.11.2023 · 0 Zitierungen
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Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2022.1460 ZitierungenSBK.2022.146· 07.12.2022 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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