Erwägungen
Der Fall betrifft die Festsetzung des nicht abtretbaren Lohnbetrags (Kompetenzbetrags) bei Lohnabtretungen durch das Betreibungsamt. Der Rekurrent Schällibaum hatte im Zusammenhang mit Darlehensverträgen Lohnabtretungen vorgenommen und ersuchte das Betreibungsamt Rheineck um Festsetzung des ihm nach Art. 93 SchKG zu belassenden Lohnbetrags. Das Betreibungsamt berechnete den Notbedarf des Rekurrenten und seiner Familie auf Fr. 1767.50 und bezeichnete einen Lohnbetrag von Fr. 257.50 pro Monat als zedierbar.
Der Rekurrent erhob Beschwerde gegen diese Verfügung, die von der unteren und oberen kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen wurde. Er zog den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht weiter und verlangte die Berücksichtigung seiner Steuerschulden pro 1969 sowie die Prüfung der Rechtsgültigkeit seiner Lohnabtretungen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass der in Art. 226e Abs. 1 OR für den Geltungsbereich der Art. 226a ff. OR ausgesprochene Grundsatz, dass künftige Lohnforderungen nur abgetreten werden können, soweit sie pfändbar sind, allgemein gilt. Daher ist Art. 226e Abs. 2 OR, wonach das Betreibungsamt auf Ansuchen der Beteiligten den nach Art. 93 SchKG dem Käufer zu belassenden Kompetenzbetrag festsetzt, entsprechend auf Abtretungen künftiger Lohnforderungen anzuwenden, die nicht mit einem von den Vorschriften über den Abzahlungsvertrag erfassten Geschäft zusammenhängen.
Bei der Berechnung des Notbedarfs nach Art. 93 SchKG, auf…