Erwägungen

Der Fall betrifft die Festsetzung des unpfändbaren Lohnbetrages gemäß Art. 325 Abs. 1 OR. Der Arbeitnehmer B. hatte einen Teil seiner Lohnforderung abgetreten, bevor er in Konkurs fiel. In der daraufhin vom Gläubiger eingeleiteten Betreibung erhob B. Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens. Die Gläubigerin verlangte daraufhin vom Betreibungsamt die Festsetzung des unpfändbaren Lohnbetrages.

Das Betreibungsamt setzte den unpfändbaren Betrag fest, woraufhin B. Rekurs erhob. Er war der Ansicht, dass in einem solchen Fall nur der Richter gemäß Art. 265 Abs. 3 SchKG über den unpfändbaren Betrag entscheiden könne.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies den Rekurs ab. Es stellte klar, dass das Betreibungsamt gemäß dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 325 Abs. 1 OR verpflichtet ist, auf Verlangen eines Beteiligten den unpfändbaren Lohnbetrag festzusetzen. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens erhoben hat, steht dem nicht entgegen.

Das Bundesgericht begründete dies damit, dass künftige Lohnforderungen nicht in die Konkursmasse fallen und der Arbeitnehmer weiterhin frei über diese verfügen kann. Daher kann er sich auch nicht auf die Einrede des mangelnden neuen Vermögens berufen.

Zudem ist das Betreibungsamt aufgrund seiner fachlichen Kompetenz…