Sachverhalt

In dieser Angelegenheit hat A.M. seine Lohnforderungen aufgrund eines am 3. August 1983 abgeschlossenen Darlehensvertrags an die Banque Rohner AG abgetreten. Nach Eröffnung des Konkurses über A.M. am 15. Dezember 1983 beantragte die Bank beim Betreibungsamt, das Existenzminimum des Schuldners unter Berücksichtigung der Lohnabtretung zu berechnen. Das Amt setzte das Existenzminimum auf 2'620 Franken fest, was die Bank anfocht. Der Schuldner erhob ebenfalls Beschwerde und beantragte, das Existenzminimum auf 1'800 Franken festzusetzen. Die verschiedenen kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerden ab. Der Schuldner wandte sich daraufhin an das Bundesgericht.

Erwägungen

1. Die Frage der Gültigkeit der Lohnabtretung ist eine materiellrechtliche Frage und muss daher vom Zivilrichter entschieden werden. Das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörden im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sind nicht zuständig, sich zu dieser Frage zu äußern. Ihre Rolle beschränkt sich darauf, summarisch zu prüfen, ob die Abtretung offensichtlich nichtig ist.

2. Bei der Berechnung des Existenzminimums gemäß Art. 93 SchKG muss ein Teil des Einkommens der Ehefrau berücksichtigt werden. Aufgrund der gesetzlichen Unterhaltspflicht…