Erwägungen

Der Fall betrifft eine Lohnzession, die B.P. vor ihrer Konkurseröffnung am 7. August 1987 zugunsten der F. Treuhand vorgenommen hatte. Die F. Treuhand betrieb nach der Konkurseröffnung die Geltendmachung der Lohnzession für den Monat August 1987 gegen B.P.s Arbeitgeberin W. AG. Das Betreibungsamt Arbon sistierte daraufhin die Geltendmachung der Lohnzession bis zum Abschluss des Konkursverfahrens und wies die F. Treuhand an, ihre Forderung im Konkurs einzureichen.

Gegen diese Verfügung des Betreibungsamtes erhob die F. Treuhand Beschwerde, welche von der kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen wurde. Daraufhin gelangte die F. Treuhand mit Rekurs an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes auf. Es führte aus, dass Lohnforderungen, die vom Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung abgetreten wurden, vom Konkursbeschlag nicht erfasst werden. Die Konkursverwaltung ist daher nicht befugt, die Lohnzession für die Dauer des Konkursverfahrens zu sistieren.

Das Bundesgericht bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Arbeitslohn und sonstiges Erwerbseinkommen des Gemeinschuldners nicht in die Konkursmasse fallen und der Gemeinschuldner darüber trotz des Konkurses grundsätzlich weiterhin frei verfügen kann. Daher bleibt eine vor der Konkurseröffnung erfolgte Lohnzession wirksam, da die Lohnforderung vom Konkurs nicht erfasst wird.

Das Bundesgericht wies auch das Argument der kantonalen Aufsichtsbehörde zurück, wonach die Weitergeltung der Lohnzession über den Konkurs hinaus eine grosse Härte für den…