Sachverhalt
Vier Schuldner hatten ihre Lohnforderungen an die Gesellschaft Kellfina Kellwa Finanz AG abgetreten, um Darlehen zu besichern. Nachdem die Schuldner ihre Rückzahlungspflichten nicht mehr erfüllten, benachrichtigte die Gläubigerin die jeweiligen Arbeitgeber von den Lohnabtretungen. Inzwischen hatten andere Gläubiger dieselben Schuldner gepfändet, was zu Lohnpfändungen führte. Das Betreibungsamt Basel-Stadt legte daraufhin neue Pfändungsquoten unter Berücksichtigung der vorherigen Lohnabtretungsquoten der Kellfina Kellwa Finanz AG fest. Mit Schreiben vom 13. Juni 1991 informierte das Betreibungsamt die Arbeitgeber, dass gemäß dem am 1. Juli 1991 in Kraft getretenen neuen Art. 325 OR die Lohnabtretungen gegenstandslos geworden seien und nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Es legte eine erhöhte Lohnpfändungsquote fest und forderte die Empfänger auf, den erhöhten Betrag ab dem Lohnabzug für Juli zu überweisen. Eine Kopie der Schreiben wurde an die Kellfina Kellwa Finanz AG gesandt, die bei den betroffenen Arbeitgebern Einspruch erhob. Durch Entscheide vom 8. Juli 1991 bestätigte das Betreibungsamt Basel-Stadt der Kellfina Kellwa Finanz AG, dass es an seiner Auffassung festhielt, wonach der gesamte pfändbare Betrag nun zugunsten der betreibenden Gläubiger an das Amt zu überweisen sei.Erwägungen
1. Die sich stellende Frage des intertemporalen Rechts ist, ob auch der nach dem 1. Juli 1991 fällige Lohn von dem Verbot der Lohnabtretung erfasst ist, obwohl die Abtretungserklärung vor diesem Datum abgegeben wurde.
2. a) Die Aufsichtsbehörde des Betreibungsamts des Kantons Basel-Stadt hat zu Recht angenommen, dass der Gesetzgeber bei der Revision von Art. 325 OR keine Übergangsregelung vorgesehen hat und daher die Bestimmungen des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, insbesondere Art. 1 bis 4, anzuwenden sind. Sie ging davon aus, dass im vorliegenden Fall Art. 3 des Schlusstitels gilt, wonach Rechtsverhältnisse, deren Inhalt unabhängig vom Willen der Parteien durch das Gesetz bestimmt wird, nach neuem Recht zu beurteilen sind, auch wenn sie vor dessen Inkrafttreten begründet wurden. Sie sah das öffentliche Interesse als überwiegend an.
b) Laut der Beschwerdeführerin verstößt der angefochtene Entscheid gegen Art. 3 des Schlusstitels, der im Einklang mit der Eigentumsgarantie auszulegen sei. Sie ist der Ansicht, dass das öffentliche Interesse gegenüber dem Vertrauensschutz überbewertet wurde.
3. a) Die Argumente der Beschwerdeführerin zum Vertrauensschutz und zur Eigentumsgarantie können nicht durchgreifen. Der Zweck der Revision von Art. 325…