Erwägungen
Im Rahmen der Liquidation der Personalfürsorgestiftung der T. AG erstellte der Stiftungsrat am 6. August 1979 einen Plan für die Verteilung des Stiftungsvermögens an die Destinatäre, der vom Bezirksrat Zürich am 6. September 1979 genehmigt wurde. Dieser Plan schloss G. und [S.] von der Verteilung aus. Mit Entscheid vom 6. Februar 1980 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich einen Rekurs dieser beiden Destinatäre ab. Er hielt die Stiftung für berechtigt, ihre Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber [S.] als ehemaligem Mitglied des Stiftungsrats mit dessen Destinatärsansprüchen zu verrechnen.
Erwägungen
Das Bundesgericht befasste sich zunächst mit der grundsätzlichen Frage, ob eine Personalfürsorgeeinrichtung die Forderungen ihrer Destinatäre mit ihren Gegenforderungen verrechnen dürfe. Es kam zum Schluss, dass eine solche Verrechnung zulässig ist, insbesondere wenn die Stiftung, wie im vorliegenden Fall, ausschließlich vom Arbeitgeber gespiesen wurde.
Das Bundesgericht führte aus, dass der Gesetzgeber bei den Leistungen der Personalfürsorgeeinrichtung nur die Abtretung und Verpfändung, nicht aber die Verrechenbarkeit ausdrücklich ausgeschlossen habe. Selbst eine Lohnforderung dürfe mit Gegenforderungen des Arbeitgebers verrechnet werden, soweit sie das Existenzminimum überschreite. Unter diesen…