Sachverhalt

C., geboren 1940, war als Teamleiter im Dienst der Firma A. AG angestellt und der Pensionskasse der Firma A. AG (CAPRA) angeschlossen. Am 1. August 1987 ging er für eine vorgesehene Dauer von drei Wochen in Urlaub, erschien jedoch danach nicht mehr zur Arbeit. Nach mehreren erfolglosen Versuchen des Arbeitgebers, mit ihm Kontakt aufzunehmen, ging dieser am 31. Januar 1988 davon aus, dass C. nicht mehr in seinem Dienst stand. Im April 1988 erschien C., um seine Tätigkeit wieder aufzunehmen, doch der Arbeitgeber bestätigte ihm mündlich, dass er nicht mehr zum Personal gehöre. C. wurde dann ab 1. Mai 1989 von der Invalidenversicherung für invalid erklärt. Daraufhin klagte er die CAPRA auf Zahlung einer Invalidenrente ab 28. August 1990.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass C. sein Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 337d OR ungerechtfertigt aufgegeben hat, indem er seinen Posten abrupt verließ, ohne seinem Arbeitgeber über Monate hinweg ein Lebenszeichen zu geben. Selbst wenn man davon ausgeht, dass C. das Kündigungsschreiben vom 31. Januar 1988 nicht erhalten hat, zeigt seine anhaltende Abwesenheit und seine fehlende Reaktion auf das Schreiben…