Sachverhalt

Der Streitfall betrifft die Berechnung der Freizügigkeitsleistung, die Kurt [J.] von der Vorsorgeeinrichtung des Personals der Coop (CPV) bei seinem Austritt aus dieser Kasse am 30. April 1986 zu erhalten hatte. Kurt [J.] war bis zum 30. April 1985 Mitglied der Pensionskasse der Bank S. Anschließend begann er am 1. Mai 1985 als Vizedirektor bei der Bank [G.] und wurde Mitglied der CPV. Die Pensionskasse der Bank S. hatte zu seinen Gunsten eine Freizügigkeitsleistung von CHF 201'974.- ausbezahlt. Am 1. September 1985 wurde das versicherte Gehalt bei der Bank [G.] erhöht, was dazu führte, dass Kurt [J.] einen Einmalzahlung von CHF 35'265.- an die CPV leistete, die er abzubezahlen hatte. Bei seinem Austritt aus der Bank [G.] am 30. April 1986 berechnete die CPV die Freizügigkeitsleistung auf CHF 213'749.-, welche Kurt [J.] aufgrund seines Eintritts in eine selbstständige Tätigkeit ausbezahlt wurde. Die CPV berücksichtigte dabei die eingebrachte Freizügigkeitsleistung, den abgezahlten Teil der Einmalzahlung sowie die während der Zugehörigkeit geleisteten Arbeitnehmerbeiträge. Kurt [J.] bestritt diese Berechnung vor dem Kantonalen Versicherungsgericht Zürich und vertrat die Ansicht, die CPV hätte ihm Zinsen auf die eingebrachte Freizügigkeitsleistung und auf die Einmalzahlung zahlen müssen. Das Kantonale Gericht gab dem Antrag von Kurt [J.] teilweise statt und befand, dass die Freizügigkeitsleistung getrennt für den obligatorischen und den überobligatorischen Teil zu berechnen sei, unter Anwendung von Art. 28 BVG bzw. Art. 331a oder 331b OR.

Erwägungen

Das Bundesgericht für Sozialversicherungen ist der Auffassung, dass Art. 28 Abs. 2 BVG keine solche Kumulierung der Leistungen vorsieht, sondern vielmehr einen Vergleich zwischen der nach Art. 28 Abs. 1 BVG berechneten Freizügigkeitsleistung (also dem Betrag der erworbenen Altersgutschriften) und jener, die nach Art. 331a oder 331b OR berechnet wird (also den Beiträgen des Versicherten abzüglich der Risikoprämien). Die höhere der beiden Leistungen…