Erwägungen
C., geboren 1929, hat seine berufliche Tätigkeit am 24. April 1991 aus Krankheitsgründen eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt war er bei der "Vorsorgestiftung für das Personal der Gruppe P." (im Folgenden: die Stiftung) versichert. Das bis zum 31. Dezember 1991 geltende Reglement der Stiftung sah vor, dass der Anspruch auf Invalidenrente am Tag des Beginns des Anspruchs auf IV-Rente entstand und dass der Betrag der Invalidenrente der Altersrente entspricht, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er bis zum Renteneintrittsalter im Dienst geblieben wäre.
Ein neues Reglement der Stiftung, das am 1. Januar 1992 in Kraft trat, sah erweiterte Leistungen bei Invalidenrenten vor, insbesondere einen Rentenbetrag in Höhe von 60% des versicherten Lohns bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter.
Die Stiftung teilte C. im Februar 1993 mit, dass er ab 1. April 1992 Anspruch auf eine Invalidenrente von 13'910 Franken pro Jahr habe, gemäß den Bestimmungen des Reglements, das "zum Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Risikos", also zu Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit (24. April 1991), galt.
C. hat diese Entscheidung angefochten und die Stiftung auf Zahlung einer Invalidenrente gemäß dem Reglement vom 1. Januar 1992 verklagt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Genf hat seinem Antrag stattgegeben.
Die Stiftung hat gegen dieses Urteil Beschwerde eingelegt, da ihrer Ansicht nach die Bestimmungen des Reglements von 1991, also zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit, anzuwenden seien.
Erwägungen
Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten bei einer Regelungsänderung in der Regel die neuen Bestimmungen, wenn der Sachverhalt, der zum Leistungsanspruch führt, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regeln…