Sachverhalt

Die 3G Mobile AG, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der spanischen Telefónica Móviles S.A., erhielt am 31. Januar 2001 die Konzession Nr. 25100007 für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen auf der Basis des IMT-2000/UMTS-Standards. Die Konzession enthält unter anderem Bestimmungen zur National Roaming, Dauer der Konzession, Übertragung der Konzession, Änderung der Konzession, Widerruf und Entzug sowie Versorgungspflicht.

Im Juni 2002 hob die Kommunikationskommission die Abdeckungspflicht von 20 % bis Ende 2002 für alle vier Konzessionärinnen auf. Die 3G Mobile AG stellte im Dezember 2004 ein Gesuch um Änderung der UMTS-Konzession und im März 2005 ein Gesuch um Genehmigung der Übertragung ihrer UMTS-Konzession auf die Swisscom Mobile AG.

Die Kommunikationskommission wies beide Gesuche ab und entzog der 3G Mobile AG die UMTS-Konzession. Die 3G Mobile AG erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Kommunikationskommission sowie die Genehmigung ihrer Gesuche.

Erwägungen

1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig, da die Kommunikationskommission als Konzessionsbehörde für die Übertragung und Änderung einer Fernmeldekonzession sowie für den Entscheid über Aufsichtsmassnahmen zuständig ist.

2. Anspruch auf rechtliches Gehör

Die 3G Mobile AG rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz gewährte der 3G Mobile AG jedoch in grossem Umfang Akteneinsicht und die Gelegenheit, sich zu den Grundlagen des Entscheids zu äussern.

3. Befangenheit des Präsidenten der Kommunikationskommission

Die 3G Mobile AG rügt die Befangenheit des Präsidenten der Kommunikationskommission. Die Rüge ist jedoch verspätet und somit unzulässig.

4. Ablehnung der Konzessionsänderung

Die Vorinstanz hat die Konzessionsänderung abgelehnt, da die 3G Mobile AG nicht bewiesen hat, dass sie ihre Versorgungspflicht aus Gründen, die nicht in ihrem Einflussbereich liegen, nicht mehr erfüllen kann.

5. Ablehnung der…