Erwägungen
Die Firma D. AG betreibt laut Handelsregistereintrag das Speditions- und Transportgeschäft sowie Reisebüros. Vor dem Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 waren die Versicherungsverhältnisse zur SUVA für jede Geschäftsstelle der D. AG separat geregelt. Mit Verfügung der SUVA vom 29. März 1984 wurde die gesamte Unternehmung der D. AG rückwirkend auf den 1. Januar 1984 ihrem Tätigkeitsbereich unterstellt.
Die D. AG beschwerte sich gegen diesen Einspracheentscheid beim Bundesamt für Sozialversicherung und beantragte, dass der ganze Betrieb nicht der SUVA zu unterstellen sei. Das Bundesamt hiess die Beschwerde gut und hob den Einspracheentscheid sowie die Unterstellungsverfügung auf.
Die SUVA erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zum Schluss, dass die Firma D. AG einen gemischten Betrieb darstellt, da sie sich nicht auf einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt, sondern zwei klar unterscheidbare Schwerpunkte in den Bereichen Spedition/Transport und Reisebüroorganisation hat.
Da die beiden Betriebseinheiten Spedition/Transport und Reisebüroorganisation untereinander in keinem sachlichen Zusammenhang stehen, liegt ein gemischter Betrieb vor. Die Betriebseinheit Spedition bildet den Hauptbetrieb, während der…