Art. 66 UVG
Zuständigkeitsbereich
1 Bei der Suva sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert:
- a. industrielle Betriebe nach Artikel 5 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG);
- b. Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus;
- c. Betriebe, die Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten;
- d. Forstbetriebe;
- e. Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten, und Giessereien, mit Ausnahme folgender Verkaufsbetriebe, sofern diese nicht selber produzieren, sondern die Produkte nur bearbeiten: 1. Optikergeschäfte, 2. Bijouterie- und Schmuckgeschäfte, 3. Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen, 4. Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau, 5. Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten;
- f. Betriebe, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die Berufskrankheiten hervorrufen können (Art. 9 Abs. 1) erzeugt, im Grossen verwendet oder im Grossen gelagert werden;
- g. Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe;
- h. Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern;
- i. Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen;
- k. Betriebe der Getränkefabrikation;
- l. Betriebe der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie der Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung;
- m. Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b–l;
- n. Lehr- und Invalidenwerkstätten;
- o. Betriebe, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen;
- p. Bundesverwaltung, Bundesbetriebe und Bundesanstalten;
- q. Zweige öffentlicher Verwaltungen von Kantonen, Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die Arbeiten nach den Buchstaben b–m ausführen.
2 Der Bundesrat bezeichnet die unterstellten Betriebe näher und umschreibt namentlich den Tätigkeitsbereich der Suva für Arbeitnehmer:
- a. von Hilfs- und Nebenbetrieben der unterstellten Betriebe;
- b. von Betrieben, bei denen nur die Hilfs- und Nebenbetriebe unter Abs. 1 fallen;
- c. von gemischten Betrieben;
- d. von Personen, die auf eigene Rechnung Arbeiten nach Abs. 1 Buchstaben b–m in erheblichem Umfang ausführen, ohne dass die Merkmale eines Betriebes vorliegen.
3 Der Bundesrat kann Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung bei der Suva ausnehmen, wenn ihr Betrieb einer privaten Unfallversicherungseinrichtung eines Berufsverbandes angehört, die den gleichen Versicherungsschutz gewährleistet. Die Ausnahmen sind insbesondere zu bewilligen, wenn sie für den Bestand und die Leistungsfähigkeit einer bestehenden Unfallversicherungseinrichtung geboten sind.
3bis Arbeitslose Personen sind bei der Suva versichert. Der Bundesrat regelt, welcher Versicherer bei Zwischenverdienst, bei Teilarbeitslosigkeit und bei arbeitsmarktlichen Massnahmen zuständig ist.
3ter Die Personen nach Artikel 1a Abs. 1 Bst. c sind bei der Suva versichert.
4 Die Suva führt für die Arbeitgeber der bei ihr obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5) durch. Der Bundesrat kann die Suva ermächtigen, auch Selbständigerwerbende aus gleichartigen Berufszweigen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, zu versichern.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Erw. 3c) bzw. der Detraktion (Art. 88 Abs. 2 UVV; Erw. 3c). - Begriff des Betriebs (Erw. 4), des ungegliederten bzw. gegliederten Betriebs (Erw. 5), des gemischten Betriebs (Erw. 6a), des Hauptbetriebs (Erw. 6b) und des…90 Zitierungen
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2Der Begriff "Handelsbetrieb" ist nicht restriktiv auszulegen (Erw. 7c). - Die Betriebszentrale ist kein Betrieb im Sinne von Art. 66 UVG und damit kein selbständiges Unterstellungsobjekt (Erw. 3b); die Führung einer sol…10 Zitierungen
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3Tätigkeitsbereich der SUVA; Betriebe für Leiharbeit7 Zitierungen
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4Zuständigkeitsbereich der Suva5 Zitierungen
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5Art. 66 Abs. 1 lit. g UVG, Art. 78 lit. g UVV. - Art. 78 lit. g UVV, der "Fliegerschulen" als Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe im Sinne von Art. 66 Abs.…4 Zitierungen
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6Abgrenzung selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit; Beitragspflicht der Arbeitgeberin mit Sitz im Ausland und Betriebsstätte in der Schweiz3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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38 Zitierungen08.06.2009 · 38 Zitierungen
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15 Zitierungen
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Unfallversicherung (Versicherungspflicht)14 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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