Erwägungen

Der in Lörrach wohnhafte deutsche Staatsangehörige [E.] begab sich am 2. Mai 1978 nach Basel, wo er trotz erheblichen Alkoholkonsums und trotz Führerausweisentzugs ein Fahrzeug führte. Die Blutprobe ergab einen Alkoholwert von 1,8 Promille. Daraufhin wurde [E.] vom Polizeigerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt wegen Widerhandlung gegen Art. 91 Abs. 1 und Art. 95 Ziff. 2 SVG zu 30 Tagen Gefängnis und einer Busse von 400 Franken verurteilt.

Gegen diesen Strafbefehl erhob E. Einsprache. Parallel dazu wurde er vom Amtsgericht Lörrach wegen des gleichen Sachverhalts zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten mit Bewährung und einer Geldbusse von 3.000 DM verurteilt.

Der Polizeigerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt rechnete daraufhin die deutsche Geldbusse an und verurteilte [E.] zu einer Reststrafe von 14 Tagen Gefängnis. Dieses Urteil wurde vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigt.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde von [E.] ab. Es stellte Folgendes fest:

  • Ausländische Vorstrafen können gemäss Art. 63 StGB und Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bei der Strafzumessung und Prognosestellung berücksichtigt werden. Das Vorgehen der Basler Gerichte verstößt daher nicht gegen das Strafgesetzbuch.
  • Das Völkerrecht kennt keinen Grundsatz, der die Beurteilung derselben Tat durch Strafbehörden zweier Staaten verbietet. Eine Kumulation der strafrechtlichen Zuständigkeit ist zulässig.
  • Die in Deutschland…