Erwägungen

- Am 5. Februar 1974 lenkte Jucker einen VW-Lieferwagen durch die Rosenbergstrasse in Wallisellen. Unmittelbar nach der Einmündung der Kirchstrasse zweigt die Säntisstrasse in spitzem Winkel ab. In der Spitze dieses Winkels befindet sich eine erhöhte kleine Plattform ("Bödeli"). - Als Jucker in die Säntisstrasse abbiegen wollte, überquerte die 79-jährige Emma Fetz ausserhalb des Fussgängerstreifens von rechts nach links die Rosenbergstrasse bis zum "Bödeli". Danach betrat sie die Säntisstrasse, wo sie von Jucker angefahren und tödlich verletzt wurde. - Das Bezirksgericht Bülach und das Obergericht des Kantons Zürich verurteilten Jucker wegen fahrlässiger Tötung.

Erwägungen

1. Das Bundesgericht sieht keine Verletzung von Verkehrsregeln durch Jucker. Frau Fetz hatte ihm gemäss Art. 47 Abs. 5 VRV den Vortritt zu gewähren, da sie die Strassen ausserhalb eines Fussgängerstreifens überquerte. Jucker durfte darauf vertrauen, dass Fetz auf dem "Bödeli" einen Sicherheitshalt einschalten und sich vergewissern würde, bevor sie die Säntisstrasse betritt.

2. Das "Bödeli" ist zwar keine klassische Fussgängerinsel, wurde aber von den Behörden so gestaltet, dass es einer solchen faktisch entspricht. Daher durfte Jucker darauf vertrauen, dass Fetz auf dem "Bödeli" anhalten und sich umsehen würde, bevor sie die Säntisstrasse überquert.

3. Jucker erfüllte seine Sorgfaltspflicht, indem er Bremsbereitschaft herstellte, als…