Sachverhalt

Am 21. April 1991 versuchte [A.], auf der Kantonsstrasse von Muri nach Sins ein Fahrzeug zu überholen, aber wegen eines entgegenkommenden Fahrzeugs kreuzten sich die drei Fahrzeuge. [A.] stieß mit dem Fahrzeug zusammen, das sie überholen wollte, was zum Tod ihres Ehemanns und zu Verletzungen ihrer drei Kinder führte.

Das Bezirksgericht Muri verurteilte [A.] zu einem Monat Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug und einer Geldstrafe von 300 Franken wegen fahrlässiger Tötung und Verletzung der Verkehrsregeln. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung der Anklage ab und bestätigte die Strafe.

Die Anklage legte ein Revisionsgesuch ein, mit der Begründung, dass Artikel 66bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) keine Milderung der Strafe zulässt, sondern nur ein Absehen von der Strafverfolgung oder der Strafe.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass Artikel 66bis StGB nicht nur ein Absehen von der Strafverfolgung oder der Strafe, sondern auch eine Milderung der Strafe in Abhängigkeit von der Schwere der Folgen, die der Täter erlitten hat, zulässt. Das Gericht schätzte, dass die Strafe gemildert werden muss, wenn der Täter direkt und schwer von den Folgen seiner Tat betroffen ist, aber ein Absehen von jeder Strafe nicht gerechtfertigt erscheint.

Das Gericht befand auch, dass Artikel 66bis StGB auch im Fall eines ideellen Konkurrenzverhältnisses zwischen fahrlässiger Tötung und einem…