Erwägungen
In der von der Firma Z. zur Prosequierung eines Arrestes gegen A. X. eingeleiteten Betreibung vollzog das Betreibungsamt am 7. Januar 1983 die Pfändung. Gepfändet wurden zwei Bankguthaben, die sich auf sogenannten "comptes-joints" befanden. B. X., der Bruder des Betreibungsschuldners A. X., erhob Beschwerde gegen die Pfändung, da er Miteigentümer der Konten sei.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, woraufhin B. X. Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts einlegte.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass ein "compte-joint" als solches nicht auf eine bestimmte Ausgestaltung des Verhältnisses der Kontoinhaber untereinander (Innenverhältnis) schließen lässt. Die Bestimmungen der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG) sind daher nur dann anzuwenden, wenn zwischen dem Betreibungsschuldner und den Mitinhabern des Kontos offensichtlich ein Gemeinschaftsverhältnis im Sinne von Art. 1 VVAG besteht.
Im vorliegenden Fall konnte das Betreibungsamt nicht zwingend zum Schluss gelangen, dass…