Sachverhalt
Der Fall betrifft eine Person, T., die vom Kantonsgericht Zürich wegen mehrerer Anklagen, darunter Betrug und versuchter Betrug, schuldig gesprochen wurde. Der Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und einer Geldstrafe von 1 000 Schweizer Franken verurteilt. T. legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung des Falls an die kantonale Instanz, um von den Betrugsanklagen freigesprochen zu werden.
Die Fakten des Falls sind wie folgt: T. beging eine Reihe von Betrügereien in 37 Einzelfällen, wobei er in jedem Fall ein ähnliches Vorgehen anwendete. Die kantonale Instanz prüfte den Betrugsvorwurf allgemein und prüfte dann die Einzelfälle, um festzustellen, ob der Betrug in jedem Fall vorlag.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht in Bezug auf die Begründungsanforderung bei Serienbetrug richtig angewendet hatte. Das Gericht befand, dass die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals des Betrugs für jeden Fall überprüfbar sein muss, auch wenn es sich um Serienbetrug handelt.
Das Gericht befand auch, dass die kantonale Instanz das Bundesrecht in Bezug auf die Begründungsanforderung bei Serienbetrug richtig angewendet hatte, soweit sie den Betrugsvorwurf allgemein geprüft und dann die Einzelfälle geprüft hatte, um festzustellen, ob der Betrug in jedem Fall vorlag.
Das Gericht befand jedoch, dass die kantonale…