Erwägungen

Am 31. Mai 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Bischofszell Anklage gegen [C.] wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, Pornografie und Tätlichkeiten zum Nachteil von A.A. Das Bezirksgericht Weinfelden sprach [C.] am 9. Dezember 2019 schuldig und sprach A.A. eine Genugtuung von 15'000 Franken zu.

Nach Eintritt der Rechtskraft des strafrechtlichen Urteils sprach das Bezirksgericht Weinfelden A.A. am 22. September 2021 eine weitere Genugtuung von 15'000 Franken aus dem Opferhilfegesetz zu. Ihren Antrag auf Entschädigung für die Anwaltskosten des Strafverfahrens wies es jedoch ab.

Gegen diesen Entscheid erhob A.A. Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau, welches die Beschwerde als unbegründet abwies. Daraufhin erhob A.A. Beschwerde beim Bundesgericht.

Parallel dazu reichte A.A. am 11. Oktober 2021 beim Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau einen Antrag auf Übernahme der Anwaltskosten in Höhe von 12'294.50 Franken ein. Das Departement wies den Antrag ab, was A.A. beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau anfocht. Auch diese Beschwerde wurde abgewiesen, woraufhin A.A. Beschwerde beim Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht musste zunächst klären, ob die Anwaltskosten des Strafverfahrens als längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG oder als Entschädigung gemäss Art. 19 OHG zu qualifizieren sind.

Es kam zum Schluss, dass Anwaltskosten ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe geltend gemacht werden können, nicht aber als Entschädigung. Dies entspricht der Botschaft zum totalrevidierten Opferhilfegesetz und der Rechtsprechung der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz.

Weiter stellte das Bundesgericht fest, dass die Subsidiarität der Opferhilfe im Verhältnis zur unentgeltlichen Rechtspflege nicht…