Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern gutgeheissen. Die vom Regierungsrat des Kantons Luzern per 1. Januar 2017 auf Fr. 54'000.- reduzierte Einkommensgrenze für die Prämienverbilligung von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung verstösst gegen Sinn und Geist des Bundesrechts, namentlich gegen Art. 65 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG).

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass der Bundesgesetzgeber mit Art. 65 Abs. 1bis KVG nicht nur untere, sondern auch mittlere Einkommen von einer Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung profitieren lassen wollte. Die vom Regierungsrat des Kantons Luzern festgelegte Einkommensgrenze von Fr. 54'000.- unterläuft jedoch diesen Zweck, da nur ein verschwindend kleiner Teil der mittleren Einkommen in den Genuss der Prämienverbilligung kommt.

Selbst unter Achtung der Autonomie der Kantone bei der Definition der "unteren und mittleren Einkommen" ist die Ausführungsbestimmung in § 2a Abs. 1 und Abs. 2 der Prämienverbilligungsverordnung des Kantons Luzern in der für das Jahr 2017 gültigen Fassung daher als bundesrechtswidrig aufzuheben. Auch § 2a Abs. 4 der…