Erwägungen
Der Schweizer Mathematiker und Publizist X. wandte sich mit 24 Mitunterzeichnern an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) und beanstandete, dass die Beiträge des Schweizer Fernsehens DRS vom 8. Februar 2008 über Meinungsumfragen zur "Unternehmenssteuerreform" und zur "Kampfjetlärminitiative" das Sachgerechtigkeitsgebot verletzten. Die UBI wies die Beschwerde mehrheitlich ab, da die Darstellung der Umfrageergebnisse die programmrechtlichen Anforderungen im Wesentlichen erfüllte.
X. erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass X. als Mathematiker und Publizist keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendungen hatte und daher nicht legitimiert war, die Entscheide der UBI anzufechten.
Erwägungen
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht ein bloss mittelbares oder allgemeines öffentliches Interesse an einem Thema nicht aus, um als Popularbeschwerdeführer vor Bundesgericht legitimiert zu sein. Vielmehr muss der Beschwerdeführer durch die Streitsache stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswert nahen Beziehung dazu stehen.
Das Bundesgericht hielt fest, dass X. als Mathematiker und Publizist zwar über ein besonderes Fachwissen zur Problematik der Ungenauigkeit von Meinungsforschungsergebnissen verfügt. Er war jedoch weder Gegenstand der umstrittenen Sendung, noch wurde in den beanstandeten Beiträgen in irgendeiner Form auf ihn oder seine Publikationen Bezug genommen.…