Erwägungen
In diesem Fall ging es um einen Kollektiv-Krankenversicherungsvertrag zwischen der Arbeitgeberin [W. AG] und der Krankenkasse EVIDENZIA. Die [W. AG] erhob Beschwerde gegen eine Verfügung der Krankenkasse, mit der diese die Ausrichtung von Krankentaggeldern an die Arbeitnehmer der [W. AG] verweigerte.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht musste zunächst prüfen, ob die [W. AG] überhaupt zur Beschwerde legitimiert war. Es bejahte dies, da die [W. AG] als Vertragspartei und teilweise Prämienzahlerin ein schutzwürdiges Interesse an der korrekten Ausrichtung der Versicherungsleistungen hatte.
In der Sache selbst kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass der Arbeitgeber [W. AG] keinen eigenen Anspruch auf die Versicherungsleistungen hat. Der Kollektiv-Krankenversicherungsvertrag wurde zugunsten der Arbeitnehmer abgeschlossen, diese sind die eigentlichen Begünstigten. Der Arbeitgeber hat sich durch den Vertragsabschluss lediglich seiner Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall seiner Angestellten entledigt.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führte aus, dass der Arbeitgeber [W. AG] zwar ein schutzwürdiges Interesse an der korrekten Ausrichtung der Versicherungsleistungen hat, da er teilweise für die Prämien aufkam und eine Lohnfortzahlungspflicht gemäss Obligationenrecht bestehen kann. Dennoch steht ihm kein eigener…