Erwägungen

Die 1958 geborene türkische Staatsangehörige [G.] kam Ende 1988 mit ihrer Familie in die Schweiz, wo sie und ihr Ehemann ein Asylgesuch stellten. [G.] war ab 12. Januar 1991 teilzeitlich als Annäherin/Nachseherin bei der Stickerei X tätig, bis das Arbeitsverhältnis am 30. November 1992 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde. Am 3. Dezember 1992 meldete sich [G.] zum Bezug von Arbeitslosenentschädigungen an.

Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau verneinte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund fehlender Vermittlungsfähigkeit, da [G.] nach Auskunft der kantonalen Fremdenpolizei keine Arbeitsbewilligung erteilt werde. Die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung wies die Beschwerde ab, da weder die Arbeitslosenkasse noch die Rekurskommission zuständig seien, die Rechtmäßigkeit der Auskunft der Fremdenpolizei zu überprüfen.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass im Rahmen der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit die Frage nach der Arbeitsberechtigung eines Ausländers eine Vorfrage darstellt, die von den Organen der Arbeitslosenversicherung und vom Sozialversicherungsrichter selbständig beurteilt werden kann, solange die zuständige Behörde noch keinen Entscheid getroffen hat.

Da im vorliegenden Fall weder die kantonale Arbeitsmarktbehörde einen Vorentscheid über die Arbeitsberechtigung der Beschwerdeführerin getroffen noch die kantonale Fremdenpolizei eine Bewilligung erteilt…