Erwägungen

Am 4. Mai 1992 wurde [D.] vom Militärappellationsgericht 2A wegen Dienstverweigerung aus Gewissensgründen schuldig gesprochen, zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet und aus der Armee ausgeschlossen. Mit Verfügung vom 19. März 1993 wurde [D.] zum Militärpflichtersatz für das Jahr 1992 herangezogen. Gegen diese Verfügung erhob er Einsprache und beantragte die Aufhebung der Ersatzabgabe, da er im Arbeitsdienst stehe und diese Leistung als dem Militärdienst gleichwertig anerkannt werden solle.

Die Einsprache wurde von der Militärpflichtersatzverwaltung des Kantons St. Gallen abgewiesen. Auch die dagegen erhobene Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen blieb erfolglos. Schließlich wurde die verwaltungsgerichtliche Beschwerde gegen das Urteil der Verwaltungsrekurskommission vom Bundesgericht abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass nach der verfassungsmäßigen und gesetzlichen Ordnung unter der persönlichen Dienstleistung nur der Militärdienst, also die Dienstleistung in der Armee, verstanden werden kann. Wer die Wehrpflicht nicht durch persönliche Dienstleistung erfüllt, hat einen Militärpflichtersatz zu bezahlen. Die Ausnahmen von der Ersatzpflicht gemäß Art. 4 MPG erfassen die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht.

Die Verpflichtung zur Arbeitsleistung nach Art. 81 Ziff. 2 MStG stellt keine Form der Erfüllung der Wehrpflicht dar, sondern eine Ersatzmassnahme zur Gefängnisstrafe, die ihren Strafcharakter beibehält. Daher kann sie auch ersatzrechtlich nicht dem Militärdienst gleichgestellt werden. Der Wehrpflichtige, der aus Gewissensgründen den Militärdienst verweigert, schuldet somit den Militärpflichtersatz auch für den Zeitraum, in dem er zur Arbeitsleistung herangezogen wird.

Auch der Verweis des…