Art. 81 MStG

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern:
  1. a. nicht am Orientierungstag oder an der Rekrutierung teilnimmt; abis. einen Amtstermin nach Artikel 26 MG nicht wahrnimmt;
  2. b. eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt;
  3. c. seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt;
  4. d. nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt; oder e. nach Antritt der Militärdienstleistung einem an ihn gerichteten Befehl in Dienstsachen nicht gehorcht.
1bis Für eine strafbare Handlung nach Abs. 1 ist eine Geldstrafe oder der Vollzug in Form gemeinnütziger Arbeit bei gleichzeitigem Ausschluss aus der Armee nach Artikel 49 ausgeschlossen.
2 Im Aktivdienst ist die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
3 Wer als Angehöriger einer religiösen Gemeinschaft aus religiösen Gründen den Militärdienst verweigert und kein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst stellt, wird schuldig erklärt und zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet, deren Dauer sich in der Regel nach Artikel 8 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 richtet. Die Arbeitsleistung wird im Rahmen und nach den Vorschriften des Zivildienstes vollzogen. Das Gericht kann den Täter aus der Armee ausschliessen.
4 Wer glaubhaft darlegt, dass er den Ausbildungsdienst für einen höheren Grad mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, aber bereit ist, im bisherigen Grad Militärdienst zu leisten, wird zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet. Sie dauert in der Regel 1,1‑mal so lange wie der verweigerte Ausbildungsdienst zur Erreichung des höheren Grades und wird im Rahmen und nach den Vorschriften des Zivildienstes vollzogen.
5 Der Bundesrat erlässt die für den Vollzug der Arbeitsleistung nach den Absätzen 3 und 4 erforderlichen ergänzenden Bestimmungen.
6 Artikel 84 bleibt vorbehalten.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 84 Bundesgesetz über den Zivilschutz (ZSG)
    · 26.09.1986 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Bestätigung der Rechtsprechung)
    · 20.05.1998 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers aus Gründen, die in seiner Person liegen
    · 28.08.1996 · 0 Zitierungen
  4. 4
    Befreiung vom Militärpflichtersatz
    · 11.08.1995 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 24.01.1992 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Aufforderung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten. 1. Begriff der Aufforderung zur Dienstverweigerung (Erw. 3 a, b). 2. Vorsatz (Erw. 4 b).
    · 14.05.1971 · 0 Zitierungen

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