Erwägungen

Am 14. August 1995 erstattete der Gemeinderat von Oberrohrdorf-Staretschwil gegen H. Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Zivilschutz. [H.] wurde vorgeworfen, er habe den beiden Aufgeboten zum Einteilungsrapport vom 4. Mai 1995 und vom 23. Juni 1995 ohne Dispens nicht Folge geleistet.

Das Bezirksgericht Baden sprach [H.] am 12. Juni 1996 frei. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhob daraufhin Berufung mit dem Antrag, [H.] sei der mehrfachen Widerhandlung gegen das Zivilschutzgesetz schuldig zu sprechen und zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von 500 Franken zu verurteilen.

Das Obergericht des Kantons Aargau sprach [H.] am 3. Dezember 1997 in teilweiser Gutheissung der Berufung der mehrfachen Widerhandlung gegen das Zivilschutzgesetz schuldig und wies die Strafsache im Sinne der Erwägungen zur Festsetzung des Strafmasses an die Vorinstanz zurück.

[H.] ficht das Urteil des Obergerichts mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab. Es hält fest, dass das Zivilschutzgesetz im Unterschied zum Militärstrafgesetz und zum Zivildienstgesetz nicht zwischen der Dienstverweigerung und dem Dienstversäumnis einerseits und der Missachtung eines Aufgebots andererseits unterscheidet. Das vorsätzliche Nichtbefolgen eines Aufgebots zum Zivilschutzdienst ist daher, ungeachtet der Beweggründe und Absichten des Täters sowie der Tatumstände, stets als Widerhandlung im Sinne des Zivilschutzgesetzes strafbar.

Wird ein Pflichtiger, der einem Aufgebot zum Zivilschutzdienst vorsätzlich nicht…