Art. 84 MStG
1 Mit Busse wird bestraft, wer ein Delikt nach den Artikeln 81–83 begeht, wenn er:
- a. zum Zivildienst zugelassen wird;
- b. dem waffenlosen Dienst zugewiesen wird;
- c. dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.
2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
3 Straflos bleibt, wer im Zeitpunkt der Tat nicht einrückungsfähig gewesen ist.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Bestätigung der Rechtsprechung)1 Zitierungen
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20 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2023.1610 ZitierungenSST.2023.161· 07.12.2023 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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