Art. 84 MStG

1 Mit Busse wird bestraft, wer ein Delikt nach den Artikeln 81–83 begeht, wenn er:
  1. a. zum Zivildienst zugelassen wird;
  2. b. dem waffenlosen Dienst zugewiesen wird;
  3. c. dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.
2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
3 Straflos bleibt, wer im Zeitpunkt der Tat nicht einrückungsfähig gewesen ist.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Bestätigung der Rechtsprechung)
    · 20.05.1998 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 08.03.1966 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2023.161
    SST.2023.161
    · 07.12.2023 · 0 Zitierungen

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