Erwägungen
Der Fall betrifft Zurbuchen, der im September und November 1965 verschiedene Straftaten in mehreren Kantonen begangen hat, darunter Diebstähle, Unterschlagung von Motorfahrzeugen und Betrug. Die Militärjustiz leitete zunächst ein Verfahren gegen ihn ein, übertrug dann aber die Gerichtsbarkeit an die ordentlichen Gerichte, ohne einen bestimmten Gerichtsstand festzulegen.
Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragte daraufhin, die Behörden des Kantons Wallis für die Verfolgung und Beurteilung aller Straftaten von Zurbuchen für zuständig zu erklären. Der Instruktionsrichter von Leuk und Westlich-Raron im Kanton Wallis beantragte hingegen, die Behörden des Kantons Bern für zuständig zu erklären.
Erwägungen
Die Anklagekammer des Bundesgerichts entschied, dass die Behörden des Kantons Wallis für die Verfolgung und Beurteilung aller Straftaten von Zurbuchen zuständig sind. Dies aus folgenden Gründen:
Wenn das Eidgenössische Militärdepartement die Gerichtsbarkeit an die ordentlichen Gerichte überträgt, ohne einen bestimmten Gerichtsstand festzulegen, kann die Anklagekammer des Bundesgerichts den zuständigen Gerichtsstand bestimmen. In diesem Fall hatte das Militärdepartement die Gerichtsbarkeit an die ordentlichen Gerichte übertragen, ohne einen Gerichtsstand zu bezeichnen.
Gemäß Artikel 350 Ziffer 1 Absatz 2…