Art. 221 MStG

Ist jemand mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt, die teils der militärischen, teils der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, so kann der Bundesrat deren ausschliessliche Beurteilung dem militärischen oder dem zivilen Gericht übertragen.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 04.10.1955 · 3 Zitierungen
  2. 2
    BGE 61_I_113
    10.04.1935 · 2 Zitierungen
  3. 3
    Kompetenzkonflikt nach Art. 223 MStG: Der Angeschuldigte ist legitimiert, den virtuellen Konflikt vor Bundesgericht zu bringen
    · 14.07.1954 · 1 Zitierungen
  4. 4
    · 08.03.1966 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Bedeutung der Überweisung von Fällen durch die Bundesanwaltschaft oder die Verwaltung an eine kantonale Behörde (Erw. 1)
    · 18.07.1956 · 0 Zitierungen

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