Erwägungen

X., wohnhaft in der Gemeinde Sils im Domleschg, erhob Einsprache gegen eine Rechnung über Fr. 350.-- für Feuerwehrpflichtersatz für das Jahr 1995, da die auf Männer beschränkte Feuerwehr- und Ersatzabgabepflicht seiner Meinung nach gegen die Gleichstellung von Frau und Mann verstoße. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies den Rekurs ab, da die Verfassungswidrigkeit nicht zwingend zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. X. erhob daraufhin staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Ungleichbehandlung von Frau und Mann bei der Feuerwehr- und Ersatzabgabepflicht als verfassungswidrig nach Art. 4 Abs. 2 BV. Eine solche Ungleichbehandlung ist nur zulässig, wenn auf dem Geschlecht beruhende biologische oder funktionale Unterschiede eine Gleichbehandlung absolut ausschließen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da Frauen durchaus in die Feuerwehr integriert werden können und die Ersatzabgabe in der Regel von allen Dienstpflichtigen, unabhängig des Geschlechts, bezahlt wird.

Eine Übergangsfrist von nahezu 14…