Erwägungen
Die [B. AG] wurde von der Ausgleichskasse des Kantons Zürich aufgefordert, rückständige AHV/IV/EO/AlV-Beiträge für die Jahre 1979 bis 1981 nachzuzahlen. Die Firma beantragte daraufhin, einen Teil dieser Nachforderung zu erlassen. Die Ausgleichskasse lehnte den Erlass jedoch ab, da die Nachzahlung die Existenz der Firma nicht gefährde. Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich wies die Beschwerde der [B. AG] gegen diese Entscheidung ab.
Die [B. AG] erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht mit dem Antrag, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) der Erlass der Nachzahlung von Beiträgen nur dann möglich ist, wenn dies für den Beitragspflichtigen angesichts seiner Verhältnisse eine große Härte bedeuten würde.
Bei juristischen Personen wie der [B. AG] ist dies erst dann der Fall, wenn die Nachzahlung zu einer Überschuldung und damit zur Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Firma führen würde. Bloße Liquiditätsschwierigkeiten reichen dafür nicht aus.
Im vorliegenden Fall war die [B. AG] zum…