Erwägungen

Der Beschwerdeführer Gutweniger führte im Januar 1972 mehrere Telefongespräche mit dem Redaktor Dr. Valsangiacomo vom "Tagesanzeiger" über einen in der Zeitung erschienenen Prozessbericht. Valsangiacomo erstattete daraufhin Strafanzeige gegen Gutweniger wegen unbefugter Aufnahme dieser Gespräche auf Tonband.

Das Bezirksgericht Zürich sprach Gutweniger zunächst frei. Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte ihn jedoch auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin am 23. März 1973 des fortgesetzten unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB schuldig und belegte ihn mit einer Busse von 200 Franken.

Gutweniger erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragte Freisprechung von Schuld und Strafe.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass für den Ausschluss der Strafbarkeit nach Art. 179quinquies Abs. 2 StGB entscheidend ist, ob die Abhöranlage von den PTT-Betrieben bewilligt wurde. Da das Obergericht verbindlich festgestellt hat, dass Gutweniger für die Verwendung eines Adapters zur Aufzeichnung der Telefongespräche keine Bewilligung der PTT-Betriebe besaß, kommt ihm diese Bestimmung nicht zugute.

Weiter hält das Bundesgericht fest, dass Art. 179ter Abs. 1 StGB zu Recht angewendet wurde, da gemäß den Feststellungen des Obergerichts Valsangiacomo Gutweniger nicht erlaubt hatte, dessen Gesprächsbeitrag auf einen Tonträger aufzunehmen.

Schließlich weist…