Sachverhalt

Der Touring Club Schweiz (TCS) führte Beschwerde gegen die Einrichtung einer Tempo-30-Zone auf der Kantonsstrasse Nr. 6 und Nr. 228 in Münsingen. Die Strassen sind als Durchgangsstrassen ausgewiesen und verlaufen durch das Ortszentrum von Münsingen. Der TCS machte geltend, dass Tempo-30-Zonen auf Durchgangsstrassen nicht zulässig seien und die Errichtung der Zone zu einer Verlagerung des Staus an die Dorfeingänge führen würde.

Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab und hielt fest, dass die Tempo-30-Zone notwendig und verhältnismässig sei, um den Verkehrsfluss zu verbessern. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Errichtung der Tempo-30-Zone auf den Durchgangsstrassen zulässig ist und ob die Vorinstanz den Anspruch des TCS auf rechtliches Gehör verletzt hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob der TCS zur Beschwerde berechtigt ist. Es kam zum Schluss, dass der TCS als Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB konstituiert ist und die Legitimation zur Beschwerde hat, da eine ansehnliche Zahl von Mitgliedern des TCS die mit der umstrittenen Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benutzt und zur Beschwerde berechtigt wäre.

Das Bundesgericht prüfte dann, ob Tempo-30-Zonen auf Durchgangsstrassen zulässig sind. Es kam zum Schluss, dass Tempo-30-Zonen unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV auch auf Hauptstrassen grundsätzlich zulässig sind. Die Errichtung einer Tempo-30-Zone auf einer Durchgangsstrasse ist somit nicht von vornherein ausgeschlossen.

Schliesslich prüfte das Bundesgericht, ob…