Erwägungen

Der Beschwerdeführer S. wurde vom Strafobergericht Zug wegen fortgesetzten Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB zu zwei Monaten Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges verurteilt. S. erhob daraufhin eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen. S. wurde vorgeworfen, in Betreibungen auf Pfändung Vermögen und Einkünfte verheimlicht zu haben. Konkret ging es um Aktien der V. AG Zug oder der V. AG St. Niklausen sowie ein jährliches Einkommen von USD 80'000 von der A. Inc. USA. S. hatte in den Pfändungsprotokollen erklärt, keine Vermögenswerte zu besitzen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob das Urteil des Strafobergerichts auf und wies die Sache zur Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurück: 1. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich verpflichtet, auch auf im Ausland befindliche Vermögenswerte und Einkünfte hinzuweisen, da diese für die Berechnung des Existenzminimums relevant sein können. Das Territorialitätsprinzip steht dem nicht entgegen. 2. Allerdings ist der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, über die Vermögensverhältnisse Dritter Auskunft zu geben, selbst wenn…