Erwägungen
A. kam 1981 aus der Türkei in die Schweiz und stellte in der Gemeinde Buchs ein Einbürgerungsgesuch. Der Gemeinderat empfahl die Einbürgerung, da A. einen guten Eindruck hinterlassen und sich gut integriert habe. Der Einwohnerrat (Gemeindeparlament) lehnte das Gesuch jedoch ab, da A. ein Kopftuch trage, was als Ausdruck der Unterwerfung der Frau unter den Mann gesehen wurde. A. erhob daraufhin subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass das Tragen des Kopftuchs als Ausdruck eines religiösen Bekenntnisses unter den Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 BV fällt. Der Beschluss des Einwohnerrats, der allein an diesem Merkmal…