Erwägungen
Der Beschwerdeführer, Dr. [A.] , war ehemaliger Verwaltungsrat der [X. AG] (Beschwerdegegnerin). Die [X. AG] erhob Klage gegen mehrere ehemalige Verwaltungsräte, darunter den Beschwerdeführer, wegen aktienrechtlicher Verantwortlichkeit. Der Beschwerdeführer erhob Widerklage auf Zahlung von Lohnansprüchen, Boni und Verwaltungsratsvergütungen. Nach einem Vergleich zwischen der [X. AG] und ihrer Versicherung [Y.] über die Verantwortlichkeitsklage wurde das Verfahren abgeschrieben. Das Bezirksgericht Arbon anerkannte einen Teil der Widerklageforderung des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 388'633.50 und wies den Mehrumfang ab. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte diese Entscheidung und verneinte eine Pflicht der [X. AG] , dem Beschwerdeführer Verzugszinsen auf dem anerkannten Betrag zu bezahlen.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es führte aus, dass die [X. AG] die Widerklageforderung des Beschwerdeführers in ihrer Klageschrift mit ihrer Forderung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit wirksam verrechnet hatte. Durch die Verrechnung seien die beiden Forderungen rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verrechnungserklärung…