Erwägungen
Der Fall betrifft einen Landwirt namens [X.] , der im Jahr 2006 auf seinem Betrieb Hanfpflanzen anbaute, erntete und zu Futterwürfeln verarbeitete, um diese an seine Nutztiere zu verfüttern. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern erhob Beschwerde gegen den Freispruch des Landwirts durch das Obergericht des Kantons Luzern. Sie beantragte, [X.] wegen versuchten Inverkehrbringens von der Zulassungspflicht unterstellten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ohne Zulassung (Art. 173 Abs. 1 lit. k aLwG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 aStGB) oder eventualiter wegen versuchter Anwendung verbotener Stoffe bei der landwirtschaftlichen Produktion (Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 aStGB) zu verurteilen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kam zum Schluss, dass [X.] zwar nicht wegen versuchten Inverkehrbringens von der Zulassungspflicht unterstellten Produktionsmitteln ohne Zulassung bestraft werden kann, da das Verfüttern an die eigenen Nutztiere kein Inverkehrbringen darstellt. Allerdings hat [X.] durch sein Verhalten den Tatbestand des Versuchs einer Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz (Art. 48 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 LMG) erfüllt, indem er Hanf, einen nach der Futtermittelbuch-Verordnung verbotenen Stoff, an…