Art. 173 LwG

Übertretungen

1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
  1. a. das gemeinsame Erscheinungsbild, das der Bund nach Artikel 12 Abs. 3 festgelegt hat, verletzt oder sich anmasst; abis. den nach den Artikeln 14 Abs. 1 Buchstaben a–c, e und f sowie 15 erlassenen oder anerkannten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderhandelt; ater. den nach Artikel 14 Abs. 4 erlassenen Vorschriften zur Verwendung der offiziellen Zeichen zuwiderhandelt;
  2. b. den nach Artikel 18 Abs. 1 erlassenen Vorschriften über die Deklaration von Erzeugnissen, die nach in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden hergestellt werden, zuwiderhandelt;
  3. c. bei Erhebungen nach Artikel 27 oder Artikel 185 die Auskunft verweigert oder falsche oder unvollständige Angaben macht; cbis. die Anforderungen nach Artikel 27a Abs. 1 nicht einhält, die nach Artikel 27a Abs. 2 erlassene Bewilligungspflicht verletzt oder den verordneten Massnahmen zuwiderhandelt;
  4. d. in einem Beitragsverfahren oder im Verfahren für eine Kontingentszuteilung unwahre oder täuschende Angaben macht;
  5. e. Milch oder Milchprodukte in Missachtung der vom Bund gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften oder Verfügungen herstellt oder in Verkehr bringt;
  6. f. ohne Bewilligung Reben pflanzt, seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt oder die Anforderungen an die weinspezifischen Begriffe nach Artikel 63 Abs. 4 verletzt;
  7. g. den Vorschriften über die künstliche Besamung nach Artikel 145 zuwiderhandelt; gbis. die nach Artikel 146 erlassenen Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Sperma, Eizellen und Embryonen nicht einhält; gter. den nach Artikel 146a erlassenen Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren zuwiderhandelt; gquater. den nach Artikel 148a oder 165a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;
  8. h. den nach Artikel 152, 153 oder 153a zum Erhalt der Pflanzengesundheit erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
  9. i. die Verwendungsanweisungen nach Artikel 159 Abs. 2 oder die nach Artikel 159a erlassenen Vorschriften über die Verwendung nicht einhält;
  10. k. der Zulassungspflicht (Art. 160) unterstellte Produktionsmittel ohne Zulassung produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist, Antibiotika und ähnliche Stoffe als Leistungsförderer für Tiere verwendet oder deren Einsatz zu therapeutischen Zwecken nicht meldet (Art. 160 Abs. 8); kbis. ohne bei der zuständigen Stelle zugelassen oder registriert zu sein, Produktionsmittel produziert, einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist; kter. den nach Artikel 161 erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung von Produktionsmitteln zuwiderhandelt; kquater. verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);
  11. l. pflanzliches Vermehrungsmaterial einer Sorte einführt, verwendet oder in Verkehr bringt, die nicht in einem Sortenkatalog aufgeführt ist (Art. 162);
  12. m. die Sicherheitsabstände nach Artikel 163 nicht einhält;
  13. n. die Angaben nach Artikel 164 nicht macht;
  14. o. der Auskunftspflicht nach Artikel 183 nicht nachkommt.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
3 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
  1. a. … b. gegen eine Ausführungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar erklärt worden ist.
4 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5 In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Versuchtes Inverkehrbringen von der Zulassungspflicht unterstellten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ohne Zulassung (Art. 173 Abs. 1 lit. k aLwG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 aStGB); versuchtes Anwenden von verbotenen Stoffen bei der landwirtschaftlichen Produktion (Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 aStGB)
    · 02.06.2009 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  • Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz und gegen das Landwirtschaftsgesetz; Einziehung von Hanffutterwürfeln
    · 21.03.2011 · 3 Zitierungen
  • Versuchtes Inverkehrbringen von der Zulassungspflicht unterstellten landwirtschaftlichen Produktionsmitteln ohne Zulassung (Art. 173 Abs. 1 lit. k aLwG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 aStGB); versuchtes Anwenden von verbotenen Stoffen bei der landwirtschaftlichen Produktion (Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 aStGB)
    · 02.06.2009 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

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