Erwägungen

Am 9. März 2012 stellte A. ein Baugesuch für den Umbau der in der Einwohnergemeinde Binn in der Landwirtschaftszone gelegenen Stallscheune in ein Ferienhaus. Die Kantonale Baukommission des Kantons Wallis wies das Gesuch am 6. September 2012 ab. Am 30. April 2013 reichte A. ein weiteres Baugesuch für ein abgeändertes Umbauprojekt ein. Mit Verfügung vom 29. September 2016 erklärte die Baukommission die Stallscheune für schutzwürdig und stellte sie unter Schutz. Mit Entscheid vom gleichen Datum erteilte sie die Baubewilligung für das abgeänderte Umbauprojekt. Gegen diesen Entscheid gelangte das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) an den Staatsrat des Kantons Wallis, der die Beschwerde am 29. Mai 2019 abwies. Das ARE focht den Entscheid des Staatsrats beim Kantonsgericht des Kantons Wallis an, das die Beschwerde am 27. Januar 2020 ebenfalls abwies. Daraufhin erhob das ARE Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Regelung von Art. 24d Abs. 2 und 3 RPG auf die streitbetroffene Stallscheune anwendbar ist. Es kam zum Schluss, dass die Baute nicht bestimmungsgemäß nutzbar im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist, da die Dach- und Bodenkonstruktion ersetzt werden müssen und Arbeiten an der Basismauer erforderlich sind, um die statische Stabilität zu gewährleisten. Daher fällt die Stallscheune möglicherweise unter den Begriff der "Ruine" und wäre somit nicht vom Anwendungsbereich von Art. 24d Abs. 2 RPG erfasst. Selbst wenn man die Stallscheune als bestimmungsgemäß nutzbar einstufen würde, erfüllt sie nach…