Art. 9 ZWG

Neue Wohnungen in geschützten Bauten

1 In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent dürfen innerhalb der Bauzonen in geschützten oder ortsbildprägenden Bauten neue Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Abs. 1 bewilligt werden, wenn:
  1. a. die Baute in ihrem Schutzwert nicht beeinträchtigt wird, insbesondere die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur des Gebäudes im Wesentlichen unverändert bleiben;
  2. b. eine dauernde Erhaltung der Baute nicht anders sichergestellt werden kann; und c. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
2 Ausserhalb der Bauzonen beurteilt sich die Zulässigkeit von neuen Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 nach den Bestimmungen der Raumplanungsgesetzgebung.
3 Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Umbau einer Stallbaute zu einer Zweitwohnung in einer Erhaltungszone der Gemeinde Langwies/Arosa aus dem Jahr 1996/1997 (Art. 18 RPG i.V.m. Art. 23 aRPV bzw
    · 12.12.2018 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Umbau einer in der Landwirtschaftszone gelegenen Stallscheune in ein Ferienhaus
    · 11.08.2021 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Baueinsprache, Neubeurteilung
    · 17.01.2024 · 1 Zitierungen
  • Teilrevision Ortsplanung (Baugesetzänderung)
    · 16.08.2024 · 0 Zitierungen
  • Baubewilligung; Umbau eines Stalls
    · 09.05.2023 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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